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Es gibt unzählige Fälle, in denen wirtschaftliche Aktivitäten dazu führen, dass Menschenrechte missachtet werden. Für Betroffene ist es oft schwer, Zugang zu Recht zu bekommen – vor allem bei grenzüberschreitenden Fällen. Genau hier setzen die Verhandlungen zu einem UN-Treaty an: Sie sollen solche Lücken schließen und Unternehmen zur Verantwortung ziehen.
Die Verhandlungen für einen UN-Treaty zu Wirtschaft und Menschenrechte nehmen derzeit spürbar an Fahrt auf. Einen entscheidenden Beitrag dazu leisten die zwischenstaatlichen Konsultationen. Während der ersten Konsultationen im April 2026 wurden konkrete Fälle vorgestellt, die zeigen, welche rechtlichen Hürden aktuell bestehen.
Im Fall Limbu & Others v Dyson Technology wird deutlich, wie schwierig es für Betroffene ist, Zugang zu Recht zu erhalten, wenn ihre Menschenrechte durch Zulieferer oder Tochterunternehmen in der Lieferkette verletzt werden. In dem Verfahren klagten 24 migrantische Arbeiter:innen gegen Unternehmen der Dyson-Gruppe wegen mutmaßlicher Verschleppung, Zwangsarbeit sowie ausbeuterischer Arbeitsbedingungen bis hin zu Folterin Zulieferfabriken. Da die Menschenrechtsverletzungen in Malaysia stattfanden, erwirkte der englische Mutterkonzern, dass der geeignete Gerichtsstand in Malaysia sei.
Ein Berufungsgericht widersprach und stellte klar: Die Klage kann in England verhandelt werden. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Unternehmensentscheidungen, Kontrollmechanismen und relevanten Dokumente in England lagen. Außerdem wurde entschieden, dass für die Kläger:innen erhebliche praktische Hürden bestanden hätten, in Malaysia tatsächlich Zugang zu Recht zu erhalten.
Der Fall verdeutlicht ein zentrales Problem: Für Betroffene wird Gerechtigkeit oft durch komplexe Zuständigkeitsfragen und hohe Hürden im Ausland erschwert. Alleine das Verfahren zur Feststellung der Gerichtsbarkeit in England hat sehr viel Zeit und Geld gekostet, ohne dass die Betroffenen bereits eine Entschädigung erhalten haben. Gleichzeitig zeigt er den Beginn einer neuen Rechtsprechung, wonach Mutterkonzerne für Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer globalen Lieferketten haften können, vor allem wenn sie ein bestimmtes Maß an Kontrolle ausüben.
Der Prozess gegen Dyson wurde von den Rechtsexpert:innen, die den UN-Treaty-Prozess seit 2024 beratend begleitend beraten, genutzt, um bestehende Schwachstellen im internationalen Menschenrechtssystem aufzuzeigen. Als weitere Beispiele wurden der Fall Lungowe v Vedanta sowie ein Verfahren gegen Électricité de France (EDF) präsentiert: In Sambia klagten Dorfbewohner:innen gegen Vedanta wegen Umwelt- und Gesundheitsschäden durch eine Kupfermine; in Mexiko wehrte sich eine indigene Gemeinde gegen ein Windparkprojekt von EDF, das ohne ausreichende vorherige Zustimmung geplant wurde.
Der Fall Limbu v Dyson und viele weitere machen deutlich, welche Lücken der UN-Treaty schließen soll.
Der Text, der von der offenen Arbeitsgruppe aktuell verhandelt wird, berührt zahlreiche Elemente, die für bestehende Fälle, laufende Verfahren und die Rechtsprechung relevant sind. Die Expert:innen nutzten die Präsentation dieser Fallbeispiele, um im Anschluss präzise Hinweise für die Verhandlungen zu geben.
Ein zukünftiger Vertrag zu Wirtschaft und Menschenrechten sollte folgende Aspekte ausdrücklich adressieren, um Betroffenen besseren Schutz zu gewährleisten und Zugang zu Recht zu ermöglichen:
- Identifikation und Prävention von Menschenrechtsverletzungen
- Gesetzliche Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette
- Rechtliche Haftung, wenn Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden
- Umfassende Haftung, wenn ein Unternehmen Kontrolle oder Aufsicht ausübt
- Einheitliche Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gerichtsbarkeit
- Die Anwendung von “forum non conveniens” muss beendet werden, insbesondere da, wo der Zugang zu Recht sonst faktisch verhindert wird.
- Effektiver Zugang zu Unternehmensunterlagen und eine veränderte Beweislast zugunsten von Betroffenen
- Rechtsschutz und aktives Mitspracherecht (inkl. FPIC) für Betroffene und Zeug:innen
- Möglichkeit für Sammelklagen
- Unterbinden von SLAPP-Klagen
- Finanzielle Unterstützung
Die Expert:innen stellten darüber hinaus klar, dass die Verhandlungen nicht im luftleeren Raum stattfinden, sondern im Kontext realer Verfahren gesehen werden müssen. Nicht nur in Europa werden immer mehr Gesetze mit Bezug auf transnationale Wirtschaftsaktivitäten entwickelt. Ein globales Abkommen kann für Klarheit sorgen und Rechtslücken schließen.
Die Staaten nähern sich insbesondere in zentralen Fragen wie dem Anwendungsbereich an
Diese Konsultationen haben erneut gezeigt, dass eine geordnete und ruhige Verhandlungsführung uns einem Kompromiss näherbringt. Dazu tragen in einem erheblichen Maß die schriftlichen und mündlichen Vorschläge der Rechtsexpert:innen bei.
Im vorher veröffentlichten Non-Paper legten sie für diverse Artikel dar, welche negativen Konsequenzen nicht bindende Formulierungen im Text haben können und wieso es nicht sinnvoll ist, bestimmte Artikel an bereits bestehende nationale Gesetzgebungen zu binden. Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag höhere globale Standards vorantreiben, anstatt den bestehenden Flickenteppich zu zementieren.
Auch als Artikel 3 zum Anwendungsbereich des Vertrages, also zur Frage, welche Unternehmen erfasst werden sollen, besprochen wurde, blieben die Diskussionen offen, sachlich und produktiv. Dieser Aspekt wurde 2023 noch sehr kontrovers diskutiert.
In diesem Jahr haben sich die Staaten bei der Frage, ob alle Unternehmen oder nur transnationale Konzerne (TNCs) erfasst werden sollen, spürbar angenähert. Schlüssel zum Erfolg ist der verschobene Fokus im Non-Paper – weg von der administrativen Struktur von Unternehmen hin zu ihren tatsächlichen Aktivitäten. Entscheidender Vorteil: der Vertrag muss keine Definition für „TNCs“ enthalten und Unternehmen können sich nicht durch Umstrukturierungen dem Anwendungsbereich des Treaty entziehen.
Dass Artikel 3 so zügig besprochen wurde kann entweder als ein mangelndes Interesse oder als eine zunehmende Kompromissbereitschaft und ein Interesse daran gewertet werden, den Prozess bald und erfolgreich zu Ende zu bringen. Während die Wirtschaftsvertreter:innen den Prozess weiterhin mit dem Argument diskreditieren, es würden zu wenig Staaten teilnehmen und es gäbe keine Einigkeit über grundsätzliche Fragen, spricht der Verlauf der Konsultationen eine andere Sprache. Kein Staat stellt den Prozess grundsätzlich in Frage.
Trotz der teils sehr technischen Diskussionen beteiligten sich viele Staaten und traten dabei in einen konstruktiven Austausch. Es gab viel Lob und Dank an den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe und die Expert:innen. Auch die internationale Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und Menschenrechtsorganisationen sind in diesem Prozess so geeint wie schon lange nicht mehr.
Weitere Konsultationen und Verhandlungsrunden: Der Prozess wird sich über 2026 hinaus fortsetzen.
Wer wissen will, ob sich die optimistische Sicht durchsetzt und der Prozess zu einem erfolgreichen Ende geführt werden kann, muss noch eine ordentliche Portion Geduld mitbringen. Aus dem Sekretariat der Arbeitsgruppe ist zu hören, dass zunächst die zusätzlichen Kapazitäten, die der Prozess mit der Entscheidung 56/116 des Menschenrechtsrates zugewiesen bekommen hat, aufgebraucht werden. Wir werden also auch in 2027 noch Konsultationen zwischen den offiziellen Verhandlungen erleben.
Alternativ könnten die zusätzlichen Verhandlungstage für eine verlängerte 13. Verhandlungsrunde im Herbst 2027 verwendet werden. Klar ist: Ein neuer Textentwurf wird erst nach der diesjährigen 12. Tagung vom 19. bis 23. Oktober 2026 erarbeitet. Zuvor wird am 28. und 29. Mai 2026 noch eine weitere Konsultation zur Präambel, Art. 1 und dem weiteren Vorgehen stattfinden.
Klar ist auch, der Prozess nimmt weiter Fahrt auf. Die EU und Deutschland sollten nun ihrer internationalen Verantwortung gerecht werden und schnellstmöglich offiziell an den Verhandlungen teilnehmen. Vieles spricht dafür: Ein globaler Vertrag kann gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und so verhindern, dass Unternehmen mit höheren Menschenrechtsstandards benachteiligt werden. Gleichzeitig bietet er die Möglichkeit, europäische Grundsätze auf globaler Ebene zu verankern und einer Fragmentierung des internationalen Menschenrechtssystems entgegenzuwirken.
Nur mit einem internationalen und rechtlich bindenden Vertrag können Menschenrechte, Umwelt und Klima in transnationalen Wirtschaftsbeziehungen wirksam geschützt werden. Gerichtsverfahren müssen zugänglicher werden, damit Unternehmen, wie in den oben genannten Beispielen, nicht länger straffrei bleiben oder Betroffene jahrelang auf Entschädigung warten müssen.
